Gegen das geschlechtsspezifisches Lohngefälle, welches nicht nur in Europa, sondern auch in der Schweiz existiert, hat das Europäische Parlament neue Regeln für verbindliche Massnahmen zur Lohntransparenz beschlossen. Auch in der Schweiz Agenda ist das Thema auf der politischen Agenda. So fordert ein Vorstoss: «Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit. Lohntransparenz fördern, Verhandlungsposition stärken» (22.493 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE) 

Was hat das Europäische Parlament konkret beschlossen:

  • Schluss mit dem Lohngeheimnis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht auf Informationen über die Entlohnung in ihrer Berufsgruppe
  • Abschreckende Sanktionen, einschliesslich Geldstrafen, für Arbeitgebende, die sich nicht an die Vorschriften halten
  • Unternehmen müssen handeln, wenn ihr geschlechtsspezifisches Lohngefälle über 5 % liegt und in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmervertretern eine gemeinsame Lohn- und Gehaltsbewertung durchführen
  • Neue Vorschriften sollen die Lohntransparenz erhöhen und das geschlechtsspezifische Lohngefälle beseitigen
  • Neue Vorschriften sollen die Lohntransparenz erhöhen und das geschlechtsspezifische Lohngefälle beseitigen
  • Neue Rechtsvorschriften verpflichten die Unternehmen in der EU zur Offenlegung von Informationen, die es den Beschäftigten erleichtern, Gehälter zu vergleichen und bestehende geschlechtsspezifische Verdienstunterschiede aufzudecken.

Nach den Vorschriften, die am 30.03.2023 vom Plenum des Parlaments mit 427 Stimmen bei 79 Gegenstimmen und 76 Enthaltungen angenommen wurden, müssen Gehaltsstrukturen zum Vergleich des Gehaltsniveaus auf geschlechtsneutralen Kriterien beruhen und geschlechtsneutrale Arbeitsplatzbewertungs- und Klassifizierungssysteme umfassen. Stellenausschreibungen und Stellenbezeichnungen müssen geschlechtsneutral sein, und Einstellungsverfahren müssen auf nicht diskriminierende Weise durchgeführt werden.

Wenn die Lohn- und Gehaltsberichte ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mindestens 5 % ausweisen, müssen die Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmervertretern eine gemeinsame Lohn- und Gehaltsbewertung durchführen. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen, wie z. B. Geldbussen, gegen Arbeitgeber verhängen, die gegen die Vorschriften verstoßen. Ein Arbeitnehmer, der infolge eines Verstoßes geschädigt wurde, hat das Recht, eine Entschädigung zu fordern. Zum ersten Mal wurden die intersektionelle Diskriminierung und die Rechte von nicht-binären Personen in den Geltungsbereich der neuen Vorschriften aufgenommen.

Verbot des Lohngeheimnisses

Die Vorschriften sehen vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter das Recht haben, klare und vollständige Informationen über das individuelle und durchschnittliche Lohnniveau, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, zu erhalten. Das Lohngeheimnis wird verboten; es sollte keine Vertragsklauseln geben, die die Arbeitnehmer daran hindern, ihren Lohn offenzulegen oder Informationen über den Lohn derselben oder anderer Kategorien von Arbeitnehmern einzuholen.

Verlagerung der Beweislast

Bei Fragen des Arbeitsentgelts wird die Beweislast vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber verlagert. Wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts nicht angewandt wurde, und den Fall vor Gericht bringt, sollten die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitgeber verpflichten, zu beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.

Zitate der Berichterstatterin Kira Marie Peter-Hansen (Grüne/EFA, DK) aus dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten: „Diese Gesetzgebung macht unmissverständlich klar, dass wir jegliche Art von geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung in der EU nicht akzeptieren. Historisch gesehen wurde die Arbeit von Frauen unterbewertet und unterbezahlt, und mit dieser Richtlinie machen wir einen wichtigen Schritt, um gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit zu sichern. Ich bin sehr stolz darauf, dass es dem Parlament gelungen ist, den Geltungsbereich zu erweitern, die Rolle der Sozialpartner zu stärken und starke individuelle und kollektive Rechte zu gewährleisten.“

Nächste Schritte

Nachdem die Richtlinie vom Rat der EU endgültig angenommen, unterzeichnet und im Amtsblatt veröffentlicht wurde, tritt sie 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. 

Hintergrund

Der Grundsatz des gleichen Entgelts ist in Artikel 157 AEUV verankert. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle besteht jedoch in der gesamten Europäischen Union fort und liegt bei etwa 13 %, wobei es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; es hat sich in den letzten zehn Jahren nur geringfügig verringert.

Quelle: https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20230327IPR78545/gender-pay-gap-parliament-adopts-new-rules-on-binding-pay-transparency-measures

Übersetzt mit www.DeepL.com

Deutsch: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/statement_23_2043

 

Foto: Equal Pay Day 2023 in Bern (organisiert von BPW) u.a. mit Brigitte Hilty-Haller, 2. v.l., Natalie Imboden (Mitte) und Michael Aebersold, 2. v. r.